Rechtswissenschaft Strafprozessrecht – Rechtsmittel und Revision
Rechtsmittel sind das Korrektiv fehlerhafter Urteile im Strafprozess. Nach dem Lernen dieser Karten kennst du die Unterschiede zwischen Berufung und Revision, die absoluten und relativen Revisionsgründe sowie die Zulässigkeitsvoraussetzungen aller Rechtsmittel – Prüfungswissen, das in jeder Klausur gefordert wird.
Lernziele
Was du in dieser Lektion lernst
- Was ist der grundlegende Unterschied zwischen Berufung und Revision?
- Welche Wirkung entfaltet die Berufung auf das Urteil?
- Nenne die absoluten Revisionsgründe nach § 338 StPO.
- Was versteht man unter relativen Revisionsgründen nach § 337 StPO?
Lerntipp
Erstelle eine Vergleichstabelle: Berufung (Tatsacheninstanz, § 312 StPO) vs. Revision (Rechtskontrolle, § 333 StPO). Trage Spalten für Zulässigkeit, Prüfungsmaßstab, Wirkung und Frist ein – so siehst du die Systematik auf einen Blick.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde mit einem KI-Modell erzeugt und nicht von Fachmenschen geprüft. Nutze die Karten als Lernhilfe und gleiche medizinische oder rechtliche Aussagen mit deinen Unterlagen ab.
Karteikarten
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Häufige Fragen
Die wichtigsten Fragen zu Rechtswissenschaft Strafprozessrecht – Rechtsmittel und Revision
- Was ist der grundlegende Unterschied zwischen Berufung und Revision?
- Die Berufung eröffnet eine neue Tatsacheninstanz (§ 312 StPO), die Revision prüft nur Rechtsfehler des Urteils (§ 333 StPO).
- Welche Wirkung entfaltet die Berufung auf das Urteil?
- Die Berufung hat devolutive und suspensive Wirkung: Das Urteil wird in Rechtskraft und Vollstreckung gehemmt, die Sache fällt an das Berufungsgericht.
- Nenne die absoluten Revisionsgründe nach § 338 StPO.
- Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung ausgeschlossener Richter, Fehlen der Verteidigervorschrift, Verletzung der Öffentlichkeit, Fehlen von Urteilsgründen, Widerspruch im Urteilstenor.
- Was versteht man unter relativen Revisionsgründen nach § 337 StPO?
- Verletzung formeller Verfahrensvorschriften (z. B. Beweisverwertungsverbote, Verfahrenshindernisse), die das Urteil beeinflusst haben können – das Revisionsgericht prüft, ob der Verfahrensfehler entscheidungserheblich war.
- Wann ist die Sprungrevision nach § 335 StPO zulässig?
- Gegen Urteile des Amtsgerichts im ersten Rechtszug, wenn beide Parteien darauf verzichten, Berufung einzulegen, und das Amtsgericht die Revision zugelassen hat.
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