Rechtswissenschaft Erbrecht – Pflichtteil und Ergänzung
Der Pflichtteil sichert enterbten Nahangehörigen einen Mindestanteil am Nachlass. Diese Karten vermitteln die Anspruchsvoraussetzungen, die Berechnungsmethodik und den Ergänzungsanspruch bei lebzeitigen Schenkungen – zentral für Erbrecht-Klausuren und das 2. Examen.
Lernziele
Was du in dieser Lektion lernst
- Wer ist pflichtteilsberechtigt nach § 2303 BGB?
- Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch prozentual?
- Was versteht man unter dem fiktiven Nachlass für die Pflichtteilsberechnung?
- Welche Schenkungen lösen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus?
Lerntipp
Berechne den Pflichtteil immer in drei Schritten: 1. Fiktiver Nachlasswert ermitteln, 2. Gesetzlicher Erbteil bestimmen, 3. Halbieren. Bei Schenkungen prüfe zusätzlich den 10-Jahres-Zeitraum und die Abschmelzung.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde mit einem KI-Modell erzeugt und nicht von Fachmenschen geprüft. Nutze die Karten als Lernhilfe und gleiche medizinische oder rechtliche Aussagen mit deinen Unterlagen ab.
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Häufige Fragen
Die wichtigsten Fragen zu Rechtswissenschaft Erbrecht – Pflichtteil und Ergänzung
- Wer ist pflichtteilsberechtigt nach § 2303 BGB?
- Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Eltern und Ehegatte/Lebenspartner des Erblassers. Geschwister, Großeltern und entferntere Verwandte sind nicht berechtigt.
- Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch prozentual?
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Bei gesetzlichem Erbteil von 1/2 ergibt sich ein Pflichtteil von 1/4 am Nachlasswert.
- Was versteht man unter dem fiktiven Nachlass für die Pflichtteilsberechnung?
- Der Nachlasswert wird so berechnet, als wäre der Erblasser nicht enterbt worden: Nachlassaktiva minus Nachlasspassiva plus Wert der zu ergänzenden Schenkungen (§ 2325 BGB).
- Welche Schenkungen lösen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus?
- Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten an Dritte (§ 2325 BGB), soweit sie nicht occasional bedingt (Gelegenheitsschenkungen) oder pflichtteilsrechtlich unschädlich (z. B. Pflichtteilsverzicht) sind.
- Wie wirkt die 10-Jahres-Frist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch?
- Schenkungen, die mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind, bleiben unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Die Frist beginnt mit der Vollendung der Schenkung (Leistung).
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