Rechtswissenschaft14 kostenlose LernkartenZuletzt aktualisiert: 27.09.2026

Rechtswissenschaft Familienrecht – Eheschließung und Güterrecht

Das Familienrecht ist Prüfungsschwerpunkt im 1. und 2. Examen. Diese Karten decken die formellen Voraussetzungen der Eheschließung, Ehehindernisse, die drei Güterstände mit Fokus auf Zugewinngemeinschaft sowie den Versorgungsausgleich ab. Nach dem Lernen beherrschst du die schematische Prüfung von Ehegültigkeit und güterrechtlichen Ausgleichsansprüchen.

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Lernziele

Was du in dieser Lektion lernst

  • Was sind die formellen Voraussetzungen der Eheschließung nach § 1310 BGB?
  • Welche Ehehindernisse kennt das BGB und welche Wirkung haben sie?
  • Was versteht man unter der Zugewinngemeinschaft als gesetzlichem Güterstand?
  • Wie wird der Zugewinn bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft berechnet?

Lerntipp

Lerne die Zugewinngemeinschaft entlang des Prüfungsschemas: Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn; dann Ausgleichspflicht nach § 1378 BGB. Zeichne dir einmal den Güterstandswechsel bei Ehevertrag schematisch auf.

Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde mit einem KI-Modell erzeugt und nicht von Fachmenschen geprüft. Nutze die Karten als Lernhilfe und gleiche medizinische oder rechtliche Aussagen mit deinen Unterlagen ab.

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Häufige Fragen

Die wichtigsten Fragen zu Rechtswissenschaft Familienrecht – Eheschließung und Güterrecht

Was sind die formellen Voraussetzungen der Eheschließung nach § 1310 BGB?
Die Eheschließung erfordert die gleichzeitige persönliche Erklärung beider Verlobter vor dem Standesbeamten (§ 1310 Abs. 1 BGB); religiöse Trauung ist rechtlich unbeachtlich.
Welche Ehehindernisse kennt das BGB und welche Wirkung haben sie?
Ehehindernisse sind: fehlende Ehefähigkeit (§ 1304), bestehende Ehe/Lebenspartnerschaft (§ 1306), Verwandtschaft (§ 1307), Adoption (§ 1308); sie führen zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe.
Was versteht man unter der Zugewinngemeinschaft als gesetzlichem Güterstand?
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand (§ 1363 BGB): Während der Ehe bleiben Vermögen getrennt; bei Beendigung wird der während der Ehe erzielte Zugewinn hälftig ausgeglichen.
Wie wird der Zugewinn bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft berechnet?
Zugewinn = Endvermögen (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) minus Anfangsvermögen (Zeitpunkt der Eheschließung); Schulden mindern das jeweilige Vermögen (§ 1374, 1375 BGB).
Wann ist ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder beschränkt (§ 1381 BGB)?
Ausgeschlossen bei grober Unbilligkeit (§ 1381 BGB), z. B. vorsätzliche Vermögensverschiebung; beschränkt bei Enterbung des anderen Ehegatten oder bei kurzer Ehedauer ohne nennenswerten Zugewinn.

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