Rechtswissenschaft Schuldrecht AT – Rücktritt und Kündigung
Rücktritt und Kündigung sind die zentralen Gestaltungsrechte bei Leistungsstörungen und Dauerschuldverhältnissen. Nach dem Lernen dieser Karten kennst du die Voraussetzungen, die richtige Abgrenzung und die rechtlichen Folgen für Klausur und Examen.
Lernziele
Was du in dieser Lektion lernst
- Was ist der rechtliche Unterschied zwischen Rücktritt und Kündigung?
- Welche Voraussetzungen müssen für einen Rücktritt nach § 323 BGB vorliegen?
- Wann ist die Fristsetzung für den Rücktritt entbehrlich gemäß § 323 Abs. 2 BGB?
- Was sind die Folgen des wirksamen Rücktritts nach § 346 BGB?
Lerntipp
Lerne die Prüfungsschemata für § 323 BGB (Rücktritt) und § 314 BGB (außerordentliche Kündigung) als Ablaufdiagramme – in der Klausur spart das Zeit und verhindert Prüfungsfehler.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde mit einem KI-Modell erzeugt und nicht von Fachmenschen geprüft. Nutze die Karten als Lernhilfe und gleiche medizinische oder rechtliche Aussagen mit deinen Unterlagen ab.
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Häufige Fragen
Die wichtigsten Fragen zu Rechtswissenschaft Schuldrecht AT – Rücktritt und Kündigung
- Was ist der rechtliche Unterschied zwischen Rücktritt und Kündigung?
- Rücktritt beseitigt den Vertrag rückwirkend (ex tunc) bei gegenseitigen Verträgen, Kündigung beendet ein Dauerschuldverhältnis für die Zukunft (ex nunc).
- Welche Voraussetzungen müssen für einen Rücktritt nach § 323 BGB vorliegen?
- Gegenseitiger Vertrag, Pflichtverletzung (Nicht- oder Schlechterfüllung), Fristsetzung oder Entbehrlichkeit, kein Ausschlussgrund (§ 323 Abs. 4–6 BGB).
- Wann ist die Fristsetzung für den Rücktritt entbehrlich gemäß § 323 Abs. 2 BGB?
- Bei endgültiger Verweigerung, bei besonderem Termin nach Kalender, bei gescheitertem Nacherfüllungsversuch oder wenn besondere Gründe unter Abwägung der Interessen rechtfertigen.
- Was sind die Folgen des wirksamen Rücktritts nach § 346 BGB?
- Beide Parteien müssen empfangene Leistungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1), gezogene Nutzungen herausgeben (§ 346 Abs. 2) und Wertersatz für Verschlechterung leisten (§ 346 Abs. 3).
- Wann liegt eine ordentliche Kündigung vor und woran richtet sie sich?
- Ordentliche Kündigung beendet ein Dauerschuldverhältnis fristgerecht ohne wichtigen Grund, richtet sich nach gesetzlichen (§ 580a, § 314 Abs. 1) oder vertraglichen Fristen.
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