Rechtswissenschaft Strafrecht BT – Nötigung und Freiheitsdelikte
Nötigung und Freiheitsdelikte gehören zum Kernstoff des Strafrechts BT und sind Prüfungsklassiker. Nach dem Lernen dieser Karten beherrschst du die Tatbestandsmerkmale von § 240, § 239, § 239a und § 239b StGB sowie die Abgrenzung zur räuberischen Erpressung.
Lernziele
Was du in dieser Lektion lernst
- Was ist der Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB?
- Wann liegt Gewalt im Sinne des § 240 StGB vor?
- Was versteht man unter Drohung mit einem empfindlichen Übel?
- Wann ist die Nötigung nach § 240 Abs. 2 StGB verwerflich?
Lerntipp
Baue für jeden Tatbestand ein eigenes Prüfungsschema: Tathandlung (Gewalt/Drohung vs. Freiheitsentziehung), Erfolg, subjektiver Tatbestand. Verwechsle Nötigung nicht mit räuberischer Erpressung – bei Nötigung fehlt die Bereicherungsabsicht.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde mit einem KI-Modell erzeugt und nicht von Fachmenschen geprüft. Nutze die Karten als Lernhilfe und gleiche medizinische oder rechtliche Aussagen mit deinen Unterlagen ab.
Karteikarten
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Häufige Fragen
Die wichtigsten Fragen zu Rechtswissenschaft Strafrecht BT – Nötigung und Freiheitsdelikte
- Was ist der Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB?
- Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird bestraft.
- Wann liegt Gewalt im Sinne des § 240 StGB vor?
- Gewalt ist die Ausübung körperlicher Macht, um den Willen des Opfers zu brechen oder dessen Widerstand zu überwinden.
- Was versteht man unter Drohung mit einem empfindlichen Übel?
- Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder vortäuscht, Einfluss zu haben.
- Wann ist die Nötigung nach § 240 Abs. 2 StGB verwerflich?
- Die Tat ist verwerflich, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (Wertungsentscheidung).
- Woran unterscheidet sich Nötigung von räuberischer Erpressung (§ 255 StGB)?
- Bei der Nötigung fehlt die Bereicherungsabsicht; bei räuberischer Erpressung wird die Gewalt/Drohung zur Erlangung eines Vermögensvorteils eingesetzt.
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